3. Gesetz vom 25. Mai 1878, die Mlodifilltation einiger Bestimmungen des Ausführungs-Gesetes vom 21. Juni 1871 zum Bundesgeset über den Anterstübungs-Wohnst vom 6. Juni 1870 betr. Wir Peinrich der Vierzehute, von Golles Guaden Jüngerer Cinie regicerender Fürst Neuß, Graf und Herr von Manen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera. Schleiz und Lobennein etr. elc. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: Die § 14, 15 und 18 des Ausführungs Gesees vom 21. Juni 1871 zum Bundesgeb über den Unterstühungs-Wohnsit vom 6. Juni 1870 sind aufgehoben und treten an deren Stelle folgende Bestimmungen: ß#. Landarmenverband. 8 14. Das ganze Fürstenthum bildet einen Landarmenverband, dessen Funktionen der Staat übernimmt. Die Verwaltung der Angelegenheiten des Landarmenverbandes erfolgt durch das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für das Innere. Dasselbe läßt sich in Streit- sachen durch einen Beauftragten vertreten. Peflichten und Rechte des Landarmenverbandes. 15. Der Landarmenverband ist befugt, die seiner Fürsorge gesetzlich anheim- fallenden Personen demjenigen Ortsarmenverbande gegen Entschädigung zu überweisen, welcher nach § 28 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1870 zur vorlänsigen Unter- stützung derselben verpflichtet ist.