220 Bekanntmachung betreffend Normen für die Konstruktion und Zusrüskung der Eilen bahnen Deucschlanês. Auf Grund des Art. 42 der Reichsverfassung hat der Bundesrath nachstehende Aormen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands beschlossen: I. Konstruktion der Elsenbahnen. 81. Bauprojekt. Bei der Anlage von Eisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit einem zweiten Geleise zu versehen sind, ist im Bauprojekt auf Wahrung der Möglichkeit hierzu in angemessener Weise Bedacht zu nehmen. 82. Bauwerke. Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngeleisen bestimmter Brücken ist mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde uur ausnahmsweise gestattet. Bei Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theile der Ueberbankonstruktion aus gewalztem oder geschmiedetem Material herzustellen. Breite des Bahnkörpers. Die Breite des Bahnkörpers in der freien Bahnstrecke, in Einschnitten und auf Dämmen, ist so zu bemessen, daß der Schnittpunkt einer durch die Unterkante der Schienen des nächstliegenden Geleises gelegten geraden Linie und der verlängerten Böschungsneigung mindesteus 2 m von der Mitte des Geleises entfernt liegt.