277 züglich der Lokomotivführer ist die Ablegung einer Prüfung vor einem Maschinenmeister und einem technischen Betriebsbeamten verbunden mit Probefahrten erforderlich. D. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli in Kraft. Der Landes- regierung bleibt es vorbehalten, bei der Anstellung wie bei dem Auf- rücken der Beamten mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse von ein- zelnen Erfordernissen für jeden einzelnen Fall Dispensation zu ertheilen. Berlin, den 12. Juni 1878. Der Rieichskanzler. v. Bismarck.