281 esetzsammlun Fürstenthum Neuß' jüngerer Linie. No. 407. Ministerialverfügung vom 28. Oktober 1878, die Verhütung von Gefahren beim Bergbau betreffend. Unter Bezugnahme auf §§ 132 und 133 des Berggesebes vom 9. Oktober 1870 (Gesetzf. Bd. XVI S. 227) wird zur Verhütung von Gefahren für Personen und Eigenthum beim Bergban hierdurch verfügt, was folgt: 1. Sicheriiung der Gberflüche. S 1. Beim Bergwerksbetriebe müssen zur Sicherung von Eisenbahnen, Landstraßen, Communicationswegen jeder Art, Canälen, Flüssen und Bächen Sicherheitspfeiler von entsprecheuder Stärke stehen gelassen werden, sofern die zu schüzenden Aunlagen nicht auf andere Weise sicher gestellt oder verlegt werden. 82. Das Ausrauben und Schwächen dieser Sicherheitspfeiler ist unbedingt verboten. Ausgegeben den 13. November 1878.