Gesetzsammlung für das Fürstentum Neuß jöngerer Liie. Nr. 851. Innalt: Nachtragsgeier zu dem (gesetze vom 10. August 1a###, die Ointerlegunnsordnung betresfend. Nachtragsgesetz vom 11. März 1916 zu dem Gesetze vom 10. August 1899, die Hinterlegungsordnung betreffend. (Gesetzsammlung Bd. XXIII S. 96 ff.) Wir Heinrich der Siebenund)wanzigste von Golles Gnaden jüngerer Linie regierender Fürsl Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Grei), Kranichfeld, Gera, Schleih und Tobenstein rtr. ric. verordnen mit Zustimmung des Lundtags, was folgt: Die obenerwähnte Hinterlegungsordnung wird in folgender Weise ab- geändert. Art. l. Der §.| erhält folgenden Absatz 3: Für die Hinterlegung der zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst Erneuerungsscheinen nach Maßgabe des § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs können die Landessparkassen oder die eine oder die andere derselben als Hinterlegungsstellen durch Anordnung des Fürstlichen Ministeriums zugelassen werden. Ausgegeben am 16. März 1916. s