Art. ll. Der § 3 erhält folgenden Absatz 2: Nur bei den als Hinterlegungsstellen zugelassenen Landessparkassen kann die Anlegung von Müidelgeld bei den Hinterlegungsstellen stattfinden. Art. lll. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Die zur Ausführung desselben erforderlichen Vorschriften sind von dem Ministerium zu erlassen. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels. Schloß Osterstein, den 11. März 1916. # Heinrich XXVII. v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.