Gesetzsammlung für das Firstentum Fuff jüngerer Lunie No. 855. Inhalt: Geseb, die Berwendung der Zinsen und Sparkassenüberschüssc betressend. Gesetz vom 8. April 1916, die Verwendung der in 8 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1914 erwähnten Zinsen und Sparkassenäberschüsse betreffend. Wir Deinrich der Siebenundzwamzigse von Gottes Gnaden jungerer TLinie regierender Kürsi Reuf, Graf und Herr von Mlauen, Herr zu Greiz, Branichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein etc. etr. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 81. 8 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1914 über die Verwendung der Landes- sparkassen-Ueberschüsse (Gesetzs. Bd. XXIX S. 151) tritt für das Rechnungs- jahr 1916 anßer Kraft. Während des nechumgsfahres 1910 sind die in § 3 des angezogenen Gesetzes erwähnten Zinsen und Sparkassenüberschüsse der Hauptstaatskasse zur Verstärkung ihrer Bestände zuzuführen. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels. Schloß ÖOsterstein, den 8. April 1916. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: t) » Elise. . v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel. Ausgegeben am 15. April 1916. 5