Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie. Nr. 857. Inhalt: dadegherrniche Verordnung zur Ausführung des Besiosteuergesetzes sowie den Kriegssteuer gesebes. Landesherrliche Verordnung vom 16. Dezember 1916 zur Ausführung des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 sowie des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916. Wrr Heinrich der Hiebenundzwanzigste von Golles Gnaden süngerer Einie regierender Fürsl Rruß, Gras und Herr von Planen, Herr n Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenslein eit. ett. verordnen hiermit zur Ausführung des Besitzstenergesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichsgesetbl. S. 105) sowie des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 Reichs- gesetzbl. S. 561), was folgt: § 1. Veranlagungsbehörden für die Besitzstener und die außerordentliche RAriegsabgabe sind, soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, die Vorsitzenden der Bezirkseinschätzungskommissionen (§ 00 ff. des Einkommenstener- gesebes vom 15. Juli 1009, Gesetzsammlung Bd. XXVI, S. 333) und zwar auch hinsichtlich der zur staatlichen Einkommensteuer mit einem Einkommen unter 3000 Mark zu veranlagenden Personen ihres Bezirks. Oberbehörde ist das Landesstencramt. 8 2. Die Feststellung des Vermögenszuwachses der Beitragspflichtigen für die Ausgegeben am 20. Dezember 1916. 5