15 Gesetzlammlung für das Fürsteutum Reuß jüngerer Linie. No. 866. Inhalt: Landesherrliche Nachtragsverordnung zur Ausführunn des Bürgerlichen Gesetbuchs und jeiner gesete. Landesherrliche Nachtragsverordnung vom 23. Februar 1918. Wir heinrich der Siebenundzwanzigste von Goltes Gnaden l#ungerer ginie regierender Fürst Reuh, Graf und Herr von Planen, Herr zu Grei), Kranichseld, Grra, Schleiz und Tobenstein etr. elc. verordnen in Abänderung Unserer Verordnungen vom v. November 1890 zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze (Gesetzsammlung Bd. XXIII S. 245) was folgt: §5 18 der vorerwähnten Verordnung erhält nachstehende Fassung: Der Notar soll ein vor ihm errichtetes Testament innerhalb einer Woche an das zuständige Amtsgericht abliefern. Geschieht dies persönlich, so genügt die Aufnahme einer Niederschrift über die Ab- lieferung des Testamentes durch einen Richter oder Gerichtsschreiberei- beamten, andernfalls (bei Uebersendung durch die Post, einen Boten usw.) ist ein vom Notar vollzogenes, an das Gericht gerichtetes Begleitschreiben beizufügen, das den ausdriscklichen Antrag auf Annahme des Testamentes zur gerichtlichen Verwahrung enthält. Die gleiche Pflicht liegt dem Notar ob, wenn ein Erbvertrag vor ihm errichtet worden ist, sofern nicht die Parteien etwas anderes bestimmt haben. Ausgegeben am u. März 1918. lo