Bei der Ablieferung ist der Wohnsitz des Erblassers anzuzeigen, wenn er sich nicht aus der Aufschrift des Testamentes oder des Erb- vertrags ergibt. Die Vorschriften der Absätze 1 und 3 gelten auch für den Vorsteher einer Gemeinde oder Gemarkung, sowie für einen Amts- schulzen, wenn vor ihnen ein Testament errichtet worden ist. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels. Schloß Osterstein, den 23. Februar 1918. Heinrich XXVII. v. Hinüber. Ruckdeschel. Frhr. von Brandenstein.