§ 2. Der S. D. U. V. hat in Gera eine Geschäftsstelle zu unterhalten, die mit mindestens zwei Ingenieuren zu besetzen und von denen der eine als Leiter der Geschäftsstelle zu bezeichnen ist. Der geschäftsleitende Direktor des S. D. U. V., dem die gleichen Befugnisse wie den Ingenieuren bei der Geschäftsstelle Gera zustehen, und dessen Stellvertreter sind dem Ministerium anzuzeigen. Die Ingenieure der Geschäftsstelle Gera bedürfen vor Beginn ihrer dienstlichen Tätigkeit der Bestätigung durch das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innere. Der S. D. U. V. hat daher für jeden der von ihm in der Geschäftsstelle Gera angestellten Ingenieure, ehe er ihn mit amtlichen Handlungen der in § 1 bezeichneten Art betrauen darf, die Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums, Abteilung für das Innere, einzuholen. Die erteilte Genehmigung ist widerruflich und erlischt mit dem Ausscheiden der Ingenieure aus der Geschäftsstelle Gera. Der geschäftsleitende Direktor und gegebenenfalls dessen Stellvertreter haben dafür zu sorgen, daß jeder zugelassene Ingenieur seinen Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechend mit amtlichen Handlungen betraut wird. Dem Verwaltungsrat des S. D. U. V. muß ein Kesselbesitzer aus dem Fürstentum Reuß j. L. als Mitglied angehören. 83. Gesuche zur Genehmigung neuer oder Veränderung bestehender Dampf- kesselanlagen sind an die in § 1 der Ministerial-Verordnung vom 2. März 1911 bezeichnete Behörde zu richten und zur Beschleunigung des Verfahrens bei der Geschäftsstelle in Gera des G. D. U. V. einzureichen, bei welcher dieselben durch einen nach § 2 der gegenwärtigen Verordnung ermächtigten Ingenieur gemäß §& 7 Absatz 1 und 2, Satz 1 der Ministerial-Verordnung vom 2. März 1911 nach etwa erforderlicher Vervollständigung und Berichtigung zu prüfen sind. Die Gesuche sind nach Unterzeichnung der geprüften Anlagen mit Gutachten an die Fülrstliche Gewerbeinspektion weiterzugeben. 5 4. In der Geschäftsstelle Gera des S. D. U. V. sind die Akten der Dampf- kessel für jede Anlage gesondert zu führen. Dieselben sind Eigentum des Staates. Die in § 7 Absatz 3 letzter Satz der Verordnung vom 2. März 1011 erwähnten Stücke der Beilagen und die Abschrift der Genehmigungsurkunde, die in § 11 a. a. O. genannten zweiten Stücke der Zeugnisse über die Bauprllfung und die