41 Gesetzsammlung fl das. Fürstentum RNeuß jüngerer Linie. W.. 868. Inhalt: Geseb, betressend die Tagegelder, die Nachinelder und die Wenegebühren der Jivilstaatodiener. * Gesetz vom 8. Mai 1918, betreffend die Tagegelder, die Nachtgelbder und die Wegegebühren der Zioilftaatsdiener. Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste von Gottes Gnaden Jungerer Linie regierender Kürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Derr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein ett. eit. verordnen unter Zustimmung des Landtags in Abweichung von den Vorschriften der §§ 4, 6 und 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. März 1907, betreffend die Reisekosten der Zivilstaatsdiener, was folgt: 8 1. Für die Dauer der laufenden Finanzperiode tritt eine Erhöhung der Tagegeldersätze und der Nachtgeldersätze der Beamten um 50 vom Hundert ein. 8 2. Die Gewährung der erhöhten Sätze findet nur bei Dienstreisen von mindestens sechsstlindiger Dauer statt, während bei Dienstreisen von kürzerer Dauer die Beamten der 1. bis 6. Tagegelderklasse lediglich die bisherigen Sätze, und zwar zur Hälfte G# 5 des angezogenen Gesetzes), die Beamten der 7. und 3. Tagegelderklasse aber die erhöhten Sätze zur Hälfte zu empfangen haben. Ausgegeben am 15. Mai 1918. 1