Gesetzlammlung für das Furstentum Reuf jüngerer Linie Er. 869. h alt: Geseb, betrelend die Ergänzung des Einlammenstuergesere vom 15. Dult— 100. Gesetz vom 10. Mai 1918, betreffend die Ergänzung des Elnkommenstenergesetzes vom 15. Juli 1909. Wu#r heinrich der Siebenundzwanzigste von Gotles Gnaden Jüngerer Kinie regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Mauen, Herr zu Grei), Aranichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein etr. vtc. verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: § 1. Abweichend von den Vorschriften des Einkommenstenergesetzes erfolgt die Veranlagung des gesamten Einkommens einer physischen Person nach dem Er- gebnisse des dem Steuerjahre vorangegangenen Kalender= oder Geschäftsjahres, wenn ihr in diesem Jahre während des gegenwärtigen Krieges aus gewerblicher Tätigkeit oder aus gewinnbringender Beschäftigung oder als stillem Gesellschafter oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beträge zugeflossen sind, die bei der Veranlagung nicht zur Anrechnung gelangen, weil die Einkommensquelle vor Beginn des Stenerjahres weggefallen ist oder sich wesentlich geändert hat. Auch Einkliufte aus einer einmaligen Tätigkeit sind hierbei in Aurechnung zu bringen. Ausgegeben om 15. Mai 1918. iv