Gesetzlammlung für das Fürsteutum Reuß jüngerer Linic. Nr. 870. Inhalt: Gelet, betreffend die Erhebung eines Zuschlags zur Einlommensteuer. Gesetz vom 11. Mai 1918, betreffend die Erhebung eines Zuschlags zur Einkommenstener. Wur Heinrich der Siebenundzwanzigste von Goltes Gnaden jüngerer Linie regierender Fürsl Beusß, Graf und Herr von Miauen, Herr zu Greh, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Tobenslein elr. rtr. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 81. Ur die Zeit vom 1. April 1918 bis 31. März 1919 wird von den Einkommensteuerpflichtigen mit einem Einkommen von mehr als 3000 “ ein Steuerzuschlag erhoben. Dieser beträgt in den Steuerstufen von mehr als 3000 4 bis 6000 .4 5 Prozent 6000 „ „ 12000 „ 10 „ 18000 „ 15 „ 24000 „ 20 „ 30000 „ 25 „ 14 *“ 1 » » » 12000 „ „ „ „ „ 18000, „ 21000 „ “ * - « „ „ „ 30000 „ „ 36000 „ 30 „ „ „ „ 36000 „ „ 12000 „ 35 „ „ „ „ 42000,„ „ 18000 „ 10 „ Ausgegeben am 15. Mai 1918.