Gesetzsammlung für das # Fürstentum Reuß jüngerer Linie. No. 873. Inhalt: Vandesherrliche Verordnung über die Abkürzung des juristischen Vorberritumgsdiensies für Kriegsteilehmer. Landesherrliche Verordnung vom 30. Mai 1918 über die Abkürzung des juristischen Vorbereitungsdienstes für Kriegsteilnehmer. Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste von Gostes Gnaden jüngerer Linie regierender Hürst Reuß, Gras und Derr von Plauen, Herr zu Greiz, Rranichseld, Gera, Schleiz und Kobenstein rtr. elr. verordnen, was folgt: Unser Ministerium wird ermächtigt, den juristischen Vorbereitungsdienst für Teiluehmer am jetzigen Krieg um die Zeit des Kriegsdienstes, jedoch höchstens um ein halbes Jahr, abzukürzen. Was als Kriegsdienst anzusehen ist, bestimmt sich nach den Grundsätzen über Anrechnung des Kriegsdienstes auf das Besoldungsdienstalter der Staats- beamten, Geistlichen und Volksschullehrer. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels. Schloß ÖOsterstein, den 30. Mai 1918. (#. S) Heinrich XXVII. v. Hinüber. Frhr. von Brandenstein. Ausgegeben am 5. Juni 1018. 28