Gesetzlammlung für das Fürsteutum Keuß jüngerer Linie. No. 875. — Zerirlorecbandogeict Bezirksverbandsgeset vom 27. Juni 1918. Wir Heinrich der Ziebenundzwanzigste von Gottes Gnaden jüngerer Linie regierender Fürsl Veuß, Graf und Berr von Plauen, Derr zu Greiz, Branichseld, Gera, Schleiz und Kobenstein rtt. ett. verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: Abschnitt l. 81. Die Bezirke bilden Bezirksverbände zur Erfüllung der durch Gesetz über- tragenen oder freiwillig übernommenen Aufgaben auf dem Gebiete der Kriegs- und Uebergangswirtschaft und Wohlfahrtspflege. Sie umfassen sämtliche in jedem Bezirk belegenen Gemeinden und ausgenommenen Bezirke. § 2. Ueber Zweck, Vertretung und Verwaltung jedes Verbandes, über die Aufbringung der erforderlichen Mittel, über die Benutzung der Verbands= einrichtungen durch die Verbandsmitglieder und ihre Angehörigen sowie über die etwaige Bildung von Unterverbänden bestimmt das Nähere die vom zuständigen Bezirksausschusß mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu beschließende Verbands- satzung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes. Ausgegeben am 10. Juli 1918.