83. Zum Zwecke der Vertretung und Verwaltung jedes Bezirksverbandes wird je ein Bezirkstag und Bezirksrat gewählt. 84. Der Bezirkstag besteht aus dem Bezirksausschuß, der sich durch Zuwahlen aus den Kreisen des Handels und der Industrie, des Mittelstandes, der Land- wirte und der Arbeiter erweitert. Ein Vorschlagsrecht der entsprechenden Berufsvertretungen ist vorzusehen. * 5. Der Bezirksrat wird vom Bezirksausschuß aus den Mitgliedern des Bezirkstages gewählt. Er besteht aus mindestens 6, höchstens 11 Mitgliedern unter dem Vorsitz des Landrats bezw. seines von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stellvertreters. Der Vorsitzende hat die Versammlungen zu leiten und vorzu- bereiten, sowie die laufenden Verwaltungsgeschäfte zu führen. 86. Jedes Mitglied des Bezirksrates bezw. Bezirkstages hat eine Stimme; auch der Landrat und sein Stellvertreter haben Stimmrecht in den Ver- sammlungen der Verbandsbehörden. 5 7. Die Bezirksverbände sind berechtigt, Naturalleistungen anzuordnen, Ge- bühren, Beiträge, indirekte und direkte Steuern zu erheben. Die direkten Steuern werden erhoben in Form von Zuschlägen zu den vom Staate erhobenen Steuern; steuerpflichtig sind die Verbandsmitglieder. Das Nähere bestimmt die Verbandssatzung nach den vom Fürstlichen Ministerium, Abteilung für das Innere, aufzustellenden Grundsätzen. 58. Die Bezirksverbände sind befugt, allgemeine Anordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen, soweit Reichs= und Landesgesetze nicht entgegenstehen. 5 9. Der Landrat bezw. sein Stellvertreter hat Beschlüsse des Bezirksrats, welche dessen Befugnisse überschreiten oder die Gesetze oder das Gemeinwohl oder das Verbandsinteresse verletzen, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden.