Kalenderjahres 1818 im Sinne von 8 78 des Reichsstempelgesetzes in der Fasfung des vorbezeichneten Gesetzes tritt der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 1918. Auf Grund des § 92 der Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer- gesetz wird nachgelassen, daß die Anmeldungen zur Entrichtung des Warenumsatz- stempels für die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1918 abgabepflichtig gewordenen Zahlungen oder Lieferungen erst nach Schluß des Kalenderjahres 1918 gleichzeitig mit den Erklärungen über die nach dem Umsaßsteuergesetz abgabe- pflichtigen Entgelte abgegeben werden. Diese Anordnung bezieht sich nicht auf die Unternehmen, die Gegenstände der in § 8 des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Art (Luxusgegenstände) im Klein- handel vertreiben. Diese haben vielmehr die Anmeldungen der bei ihnen in der Zeit vom 1. Januar bis 5. Mai — dem für sie in Betracht kommenden Steuer= zeitraum im Sinne des § 76 des Reichsstempelgesetzes — nach dem Waren- umsatzstempelgesetz abgabepflichtig gewordenen Zahlungen oder Lieferungen im Monat August 1918 bei der zuständigen Steuerstelle unter gleichzeitiger Abführung des fällig gewordenen Warenumsatzstempels anzumelden. Gera, den 6. August 1918. Füstlich Reuß--Pl. Ministerium. ZJ. V.: Frhr. von Brandenstein.