Gesetzsammlung für das Firstentum ’- üngerer Lmie. No. 878. Inhalt: Ministerial. Berordnung über die Erhebung der ———— von — Ministerial-Verordnung vom 2. September 1918 über die Erhebung der Reichsstempelabgabe von Geldumsäten. Zur Ausführung des Gesetzes zur Aenderung des Reichsstempelgesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 790 ff.) und der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 29. Juli 1918 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 315 ff.) wird verordnet: Als zuständige Steuerstelle für die Erhebung der Reichsstempelabgabe von Geldumsätzen nach Tarifnummer 10 des obengenannten Gesetzes wird das Fürrst- liche Hauptzollamt in Gera bestellt. Die Geschäfte der Oberbehörde (Direktivbehörde) für diese Abgabe werden der Oberzolldirektion fürr den Thüringischen Zoll= und Steuerverein in Erfurt übertragen. Diese Behörde hat auch den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem die Unter- nehmen, die der Anschaffung und der Darleihung von Geld dienende Geschäfte betreiben, ihr Geschäftsunternehmen nebst den sämtlichen Zweigstellen der Steuer- stelle anzuzeigen haben. Gera, den 2. September 1918. Färstlich Reuß-Pl. Ministerlum. Frhr. von Brandenstein i. V. Ausgegeben am 6. September 1918.