83 Gesetzsammlung Fürsteutum zm üngerer Linie. Inhalt: Landesherrliche Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Errichtung elnes —FMeichosfnanzo und über die —— für stm— und Stenern betressend. Landesherrliche Verordnung vom 28. September 1918 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Errichtung eines Reichs- finanzhofs und ülber die Reichsaufsicht für Zölle und Stenern vom 26. Juli 1918. Wir hHeinrich der Siebenundzwanzigste von Gottes Gnaden juüngerrr Kinie regierender Kürst Beuß, Graf und Verr von Planen, Herr zu Greh, Kranichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein etr. eir. verordnen hiermit auf Grund der §§ 8 Abs. 2 und 25 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und üÜber die Reichsaufsicht für Zölle und Steuem vom 20. Juli 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 959) über die Rechts- mittel gegen die Veranlagung oder die Heranziehung zu Reichsabgaben, was folgt: I. & 1. Als Rechtsmittel gegen die Veranlagung zum Wehrbeitrag nach dem Gesetz über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzblatt S. 505), zur Besitzsteuer nach dem Besitzsteuergesetz vom 3. Juli 1013 (Reichs-Gesetzblatt S. 524) und zu den Kriegsabgaben nach dem Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 561) sowie dem Ausgegeben am 30. September 1918.