84 Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 20. Juli 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 964) ist die Berufung an die Berufungs-= kommission und gegen deren Entscheidung nach § 9 des Gesetzes über die Er- richtung eines Reichsfinanzhofs die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig. § 2. Die Berufung ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheids bei der Behörde anzubringen, die den Bescheid ausgefertigt hat, und ist tatsächlich zu begründen. Ueber die Berufung entscheidet die nach § 42 des Einkommensteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Gesetzsammlung Bd. XXVI S. 333) gebildete Berufungs- kommission. Auf das Berufungsverfahren finden die Vorschriften der 8§ 41 Abs. 4, 42 Abs. 5 und 6, 43 Abs. 1, Satz 2, Abs. 2—4, 44 des Einkommensteuer- gesetzes entsprechende Amvendung. &# . Wird gegen eine Berufungsentscheidung die Anfechtungsklage bei dem Oberverwaltungsgericht vor dem 1. Oktober 1918 erhoben, so gelten die bis- herigen Vorschriften weiter. Ist gegen eine Berufungsentscheidung die Anfechtungsklage vor dem 1. Oktober 1918 noch nicht erhoben und die Frist zur Klageerhebung noch nicht abgelaufen, so beginnt die Frist von einem Monat zur Einlegung der Rechts- beschwerde an den Reichsfinanzhof mit dem 1. Oktober lo#1, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 2 der Bekanntmachung des Vundesrats, betreffend den Erlaß einer Reichsfinanzhofordnung vom 21. September 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1119) mit einem späteren Tage in Lauf gesetzt wird. Wird die Anfechtungsklage nach dem 1. Oktober 1018 erhoben, so gilt sie als Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof. 84. Als Rechtsmittel gegen die Veranlagung oder die Heranziehung zu Reichs- abgaben nach dem Erbschaftssteuergesetz vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzblatt S. 654) in der Fassung des Gesetzes über Aenderungen im Finanzwesen vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzblatt S. 521), dem Umsatzsteuergesetz vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl S. 779), dem Reichsstempelgesetz vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzl.