93 Gesetzsammlung für das Firstentum Peuß jüngerer Linie. Ko. 883. -r Landesherrlcche Verordmg. zur Ausführung des Gesetzes gegen die Steuerslucht. L Landesherrliche Verordnung zur Ausführung des Gesetzes gegen die Steuerstucht vom 6. November 1918. Wrur heinrich der Siebenundzwanzigste von Gottes Gnaden jüngerrr Tinie regierender Farsl Meuß, Graf und Derr von Vlanen, Derr zu Greiz, Rranichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein rtr. elr. verordnen hiermit zur Ausführung des Reichsgesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 951) sowie der hierzu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 31. Juli 1918 (Reichs-Zentralblatt S. 403), was folgt: & I. leber die Anträge nach § 21 des Gesetzes entscheiden die Besitzsteuer- ämter (Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen). Gegen deren Entscheidung ist binnen einer Ausschlußfrist von 14 Tagen Beschwerde an das Landessteueramt zulässig. 4 § 2. Die Eröffnung aller Entscheidungen ist mit vereinfachter Zustellung zu bewirken. Für die Gültigkeit der Zustellung genügt der Nachweis, daß und an welchem Tage dieselbe tatsächlich erfolgt ist. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrücckung Unseres Fürstlichen Insiegels. chloß Osterstein, den 6. November 1918. (#u. S. Heinrich XXVII. v. Hinüber. Ruckdeschel. Dr. Lummer i. V. Ausgegeben am 11. November 1918.