103 Gesetzsammlung Reuß jüngerer Linie. Nr. 889. Inhalt: Notgesetz über Mindestlöhne und Arbeitszeit. Notgesetz über Mindestlöhne und Arbeitszeit. 1. Nach Anhörung von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden für alle im Gebiete des bisherigen Bundesstaates Reuß j. L. gelegenen Fabriken und gewerblichen Anlagen, die der Gewerbeordnung unterstehen, folgende Löhne als Mindestlohnsätze festgesetzt: ab W. 11. 1018 ab 1. 1. 1010 — stündlich stündlich a) über 18 Jahre alte Arbeiter 0,95 M. 1,05 b) 16 bis 18 Jahre alte Arbeiter 0,60 „ 0,70 „ T) unter 16 Jahre alte Arbeiter 0,50 „ 0,60 „ 4) über 18 Jahre alte Arbeiterinnen 0,70 „ 0,80 „ ) 16 bis 18 Jahre alte Arbeiterinnen 0,50 „ 0,60 „ h) unter 16 Jahre alte Arbeiterinnen 0,40 „ 0,50 „ Diese Löhne umfassen die bisher noch anderweit bestehenden Teuerungs- zulagen und sind berechnet für eine 48 stündige Arbeitsseit. 2. Soweit der Tarifstundenlohn hinter diesen Mindestlöhnen zurückbleibt, muß er auf den Mindestlohn erhöht werden. Soweit der Darifstundenlohn bereits jetzt höher ist, wird er derart erhöht, daß der Arbeitnehmer bei wöchentlich 146 stündiger Arbeitszeit dieselbe Gesamtsumme verdient wie bisher bei der betriebs- üblichen höheren Arbeitszeit. Ausgegeben am 20. November 10918.