107 Gesetzsammlung für Reuß jüngerer Linie. No. 890. Inhalt: Notgesetz über das Versahren in Verwaltungsstrasjachen. Notgesetz vom 29. November 1918, über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. 81. Die Vorschriften des § 1 Absatz 2 n und c des Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 9. März 1903 (Gesetzsammlung Bd. XXV, S. 1) werden aufgehoben. x 2. Der § 2 des vorbezeichneten Gesetzes erhält folgende Fassung: Neben einer etwa verwirkten Einziehung darf durch Strafverfügung 1. von den Landratsämtern, dem Stadtrat zu Gera und dem Stadt- gemeindevorstande zu Schleiz Haft bis zu 14 Tagen oder Geldstrafe und die für nicht beizutreibende Geldstrafen eintretende Haft, 2. von den Übrigen Stadtgemeindevorständen und den in § 1 Abf. 2 unter b aufgeführten Beamten und Vehörden Geldstrafe bis zu 60 Mark, 3. von den Landgemeindevorständen Geldstrafe bis zu 15 Mark ausgesprochen werden. Ausgegeben am ? Dezember 1918. i