108 * 3. Die bisher dem Hofmarschallamt und den Fürstlichen Revierver#alr#e##- zustehende Strafgewalt ist von den örtlich zuständigen Polizeibehörden auszuüben. (Rera, den 29. November Iln. Der Vollzugsausschuß des Arbeiter-- und Soldatenrats für Reuß j. L. Drechsler. Beyer. Das Ministerium. Frhr. von Brandenstein.