118 das Innere; dagegen werden die Bestimmungen des Absatzes 2, Ziffer 1 und 2 des 5 3 daselbst für die hier in Betracht kommenden Eingemeindungen außer Kraft gesetzt. 84. Die vollständige Uebernahme der Verwaltungen der genannten Landgemeinden durch die Stadt Gera soll tunlichst bis zum 1. April 1919 durchgeflhrt werden. 6 5. Ueber alle infolge der Eingemeindung zwischen den beteiligten Gemeinden ent- stehenden Streitigkeiten entscheidet endgllltig ein Schiedsgericht, das aus einem vom Ministerium zu benennenden Staatsbeamten als Vorsitzenden, zwei Vertretern des Vollzugsausschusses des Arbeiter= und Soldatenrates und zwei Vertretern der beteiligten Gemeinden als Beisitzer besteht. 66. Weitere Ausführungsbestimmungen erläßt das Ministerium, Abteilung fllr das Innere. §5 7. Alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen werden aufgehoben. 86. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft. Gera, den 28. Dezember 1918. Der Bollzugsausschuß des Arbeiter- und Soldatenrates. Drechsler. Beyer. Vetterlein. Lang. Leven. Zink. Junkermann. Bab. Böhme. Mäcker. Das Ministerium. Frhr. von Brandenstein.