119 Gesetzsammlung Reuß jüngerer Linie. N. 895. Inhalt: Notverordnung über Mindestgehälter und Arbeitszeit für alle Angestellten in Privatbetrieben Folgende Verordnung des Vollzugsausschusses vom 28. Dezember 1918 wird hiermit veröffentlicht: Notverordnung über Mindestgehälter und Arbeitszeit für alle Angestellten in Privatbetrieben, welche dem Versicherungsgesetz für Angestellte unterliegen, und für Lehrlinge solcher t Betriebe. Alle Gehälter, welche am 1. Juli 1914 bezogen wurden, sind wie folgt zu erhöhen: Gehälter bis zu 3000 M. um 50%, Gehälter von über 3000 M. bis zu 3000 M. um 40 %, mindestens aber auf 4500 M., Gehälter von über 3600 M. bis zu 4300 M. um 30 %, mindestens aber auf 5040 M., Gehälter von über 4300 M. bis zu 5000 M. um 20 %, mindestens aber auf 5590 M.; werden durch die Erhöhungen die folgenden Mindestgehälter nicht erreicht, so sind die Gehälter auf die Mindestsätze zu erhöhen. Es erhalten: a) männliche Angestellte, die eine Lehrzeit bestanden haben, im ersten Jahre nach beendeter Lehrzeit mindestens 1800 M. jährlich, im zweiten „ „ „ „ » 2100 „ „ im dritten „ „ „ „ » 2700,, ,, Ausgegeben am 30. Dezember 1918