126 5. Die Zinssätze der unter 1—4 gedachten Darlehn und Beleihungen setzt der Vollzugsausschuß des Arbeiter= und Soldatenrates fest. 8 5. Werden Teile eines im Staatsgebiet belegenen land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks veräußert, so kann ein Unschädlichkeitszeugnis im Falle des §5 50 des Ausführungsgesetzes zum B. G. B. vom 10. 8. 99 Nr. 1 und 2 auch dann erteilt werden, wenn der veräußerte Teil mehr als 5 vom Hundert der Fläche des Grundstücks beträgt. 86. Die aus Anlaß dieses Gesetzes stattfindenden Geschäfte und Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der grundbuchrichterlichen Tätigkeit, sind frei von Landesstempeln und Kosten. § 7. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen weiteren Anordnungen werden vom Ministerium, Abteilung für das Innere, getroffen. Gera, den 22. Dezember 1918. Der Bollzugsausschuß des Arbeiter-- und Soldatenrates. Drechsler. Beyer. Böhme. Mäcker. Bab. M. Lang. Fr. Zink. Das Minisfterium. Frhr. von Brandenstein. Etd #. r Druck * In § 1 des Notgesetzes über die Eingemeindung mehrerer Landgemeinden in die Stadt Gera (Gesetzsammlung Nr. 894) muß es heißen „Schulgemeinde nicht Schutzgemeinde.“