29 Gesetzsammlung für Reuß jüngerer Linie. No. 898. Inhalt: Verordnung zum Jandgesetz für Reuß j. v. vom 7. April 1807/3. August 1011. Verordnung zum Jagdgesetz für Reuß j. B. vom 1 wil. (Gesetzsammlung Bd. XXII S. 91 und Bd. XXVII S. 421). l. Der § 21 des vorerwähnten Jagdgesetzes erhält folgenden Absatz 3: Auf Anordnung des Ministeriums ist die Genossenschaft inner- halb einer vom Ministerium zu bestimmenden Frist verpflichtet, eine oder mehrere kleine oder größere Jagden abzuhalten. Leistet die Genossenschaft dieser Anordnung nicht Folge, so können in dem Jagd- bezirk nach näherer Bestimmung des Ministeriums unter Leitung oder Auf- sicht einer Staatsbehörde Zwangsjagden abgehalten werden. Die Ver- fügung über die Strecken der Zwangsjagden steht dem Ministerium zu. Während der Dauer der Zwangsjagden bis zur Verfügung über die Jagdstrecken ruht das Jagdrecht der Genossenschaft. Wenn die Jagd- strecken nicht der Genossenschaft zur eigenen Verfligung überwiesen werden, ist ihr der Wert der Jagdstrecken unter Zugrundelegung des 9 69 4 1r !l l# 1 1 d Ausgegeben am 21. Januar 1919.