131 Gesetzsammlung Reuß jüngerer Linie. Nr. 899. Inhalt: Errichtung des Siedlungsamtes für Reuß i. L. Bekanntmachung. Gemäß § 7 des Siedlungsnotgesetzes vom 22. Dezember 1918 (Gesetz- sammlung S. 123) wird über die Errichtung des Siedlungsamtes für Reuß 1. L. folgendes bestimmt: 1. Das Siedlungsamt hat seinen Sitz in Gera. Es ist dem Ministerium, Abteilung für das Innere, unmittelbar unterstellt. 2. Das Ministerium, Abteilung für das Innere, teilt dem Siedlungsamt die nötigen Hilfskräfte zu. 8. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Geschäfte, vertritt das Siedlungsamt nach außen und ist für die Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse verantwortlich. Die Geschäftsordnung für das Siedlungsamt wird besonders erlassen. 4. Die in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Erklärungen des Siedlungs- amtes bedürfen zu ihrer Gültigkeic der schriftlichen Form. Sie sind von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Beifügung des Dienststempels zu unterschreiben. Ausgegeben am 31. Jonuar 1910. 51