133 Gesetzslammlung Reuß jüngerer Linie. Nr. 900. Inhalt: Verordnung über die Gemeinderäte und die Gemeinderatswahlen in Reuß j. L. Verordnung über die Gemeinderäte und die Gemeinderatswahlen in Reuß j. L. Vom 27. Januar 1919. § 1. Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat vertreten. In Gemeinden unter 100 Einwohnern kann durch Ortsgesetz bestimmt werden, daß an die Stelle des Gemeinderats die aus sämtlichen über 20 Jahre alten und in der Gemeinde über ein Jahr wohnenden Männern und Frauen bestehende Gemeindeversammlung tritt. Die Gemeindeversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Gemeinderat besteht aus: 6 Mitgliedern in Gemeinden bis zu 500 Einwohnern, 10 » « »vonubek500—1ooo » 12 »» » ,,»1000—1500 ,, 14 » « » »,1500—2ooo » 18 » » » ,,,,2000—3000 » 20 » » » „ „ 3000—4000 „ 24 „ 4000—8000 und in stärker bevölkerten Gemeinden weiter aus je zwei Mitgliedern auf die überschießende Vollzahl von je 4000 Einwohnern. Der Gemeinderat der Stadt Gera besteht aus 54 Mitgliedern. Ausgegeben am 4. Februar 1910. 52