Gesetzsammlung Reuß jüngerer Linie. Nr. 904. Inhalt: Notgeseb vom 27. Februar l0l9 zur Beschleunigung geplanter Notstandsarbeiten. Notgesetz vom 27. Februar 1919 zur Beschleunigung geplanter Notstandsarbeiten. 81. Das Ministerium, Abteilung für das Innere, kann zur Beschleunigung geplanter Notstandsarbeiten, insbesondere zur Behebung von Hindernissen bei der Planung, Vergebung und Ausführung von Notstandsarbeiten aller Art, unter vollständiger oder teilweiser Ausschaltung der Beteiligten oder deren Organe die Planung, Vergebung und Ausführung der Arbeiten selbst in die Hand nehmen oder einer von ihm bestinnnten Behörde, oder einem Organe der Beteiligten oder einer Person übertragen. 8 2. Die auf Vereinbarung oder Gesetz beruhende Kostenpflicht der Beteiligten wird hierdurch nicht geändert. Beschlüsse, die die Kostenfrage berühren, bedürfen, soweit sie nach Inkrafttreten dieses Notgesetzes gefaßt werden, der Genehmigung des Ministeriums, Abteilung für das Innerc. Ausgegeben am 28. Februar 1210.