158 Gesetzsammlung Reuß jüngerer Linie. Juhalt: Nowerordnung über die Geneinderatswahl in Schleiz. Notverordnung über die Gemeinderatswahl in Schleiz. In Abänderung der Verordnung über die Gemeinderäte und die Gemeinde- ratswahlen in Reuß j. L. vom 27. Jannar 1919 (Gesetzsammlung Bd. XXX, Seite 133 ff.) wird für die bevorstehende Gemeinderatswahl der Stadtgemeinde Schleiz bestimmt: Die durch den Wahlkommissar zugelassenen und veröffentlichten Wahlvorschläge sind ungültig. Bis zum 7. März 10919 können neue Wahlvorschläge eingereicht und ihre Verbindungen erklärt werden. Die Zulassung der Wahlvorschläge und ihre Verbindungen sind spätestens am 8. März 1919 durch den Wahlkommissar in ortsüblicher Weise bekannt zu geben. Von da ab dürfen die Wahlvorschläge nicht mehr zurückgenommen oder verbunden oder ihre Verbindung gelöst werden. Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und wird sofort wirksam. Gera, den 5. März 1919. Der Vollzugsausschuß des Arbeiter- und Soldatenrates für Reuß 1. L. Drechsler. Beyer. Das Ministerium. . Stöckel i. V. Ausgegeben am 5. März 1919.