Gesetzsammlung Reuß jüngerer Linie. No. 909. Inhalt: Notverordnung über die Neuwahlen der nicht berufsmäßigen Mitglieder der Gemeindevorftände. Notverordnung über die Neuwahlen der nicht berufsmäßigen Mitglieder der Gemeindevorstände. 8 1. Die nicht berufsmäßigen Mitglieder der Gemeindevorstände sämtlicher Gemeinden von Reuß j. L. sind am 4. April 1919 von den neu gewählten Gemeindcräten in einer besonders anzuberaumenden Sitzung neu zu wählen, ohne Rücksicht darauf, ob au diesem Tage die Amtszeit der jetzt im Dienst befindlichen Mitglicder der Gemeindevorstände gemäß § 75 der Ge- meindeordnung abgelaufen ist oder nicht. Die Wiederwahl der bioherigen Mitglieder der Gemeindevorstände ist zulässig. 82. Die Neugewählten bedürfen nach § 85 der Gemeindeordnung der Be- stätigung der Aufsichtsbehörde. Mit der Bestätigung der neu Gewählten scheiden die bisherigen nicht berufsmäßigen Mitglieder der Gemeindevorstände, sofern sie nicht wieder gewählt worden sind, aus ihrem Amte. Bis dahin haben sie ihre Amtsgeschäfte weiter- zuführen. Ausgegeben am 19. März 1919.