# *5*“ 166 erlassenen Vorschriften jederzeit aus Zweckmäßigkeitsgrülnden ändern oder erweitern. Die nach dem Stiftungsgeschäft oder der Stiftungsverfassung berufenen gegemwärtigen oder zukünftigen Mitglieder des Vor- standes und Beamten der Stiftung bedürfen der Bestätigung des Ministeriums, sofern das Stiftungsgeschäft oder die Stiftungs- verfassung eine solche Bestätigung nicht ausdrlicklich verbietet. Aus Zweckmäßigkeitsgriunden kann das Ministerium die Bestätigung jederzeit widerrufen und nötigenfalls bis zur Neubestellung die Geschäfte der Stiftung einem staatlichen Kommissar übertragen. Enthält das Stiftungsgeschäft oder die Stiftungsverfassung keine zwingenden Vorschriften über die Bestellung und Zusammen- setzung des Vorstandes oder der Stiftungsbeamten, so erfolgt deren Bestellung oder Erneuerung auf jederzeitigen Widerruf durch das Ministerium. Dieser Vorschrift unterliegen auch die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder und Beamten der Stiftung. Bis zur Bestellung oder Erneuerung der Vorstandsmitglieder und Beamten kann die Führung der Geschäfte einem staatlichen Kommissar durch das Ministerium übertragen werden. Die Stiftung unterliegt der ständigen Aufsicht des Ministeriums. Falls das Stiftungsgeschäft oder die Stiftungsverfassung über diese Aufsicht nichts anderes bestimmt, gehört zu den Auf- gaben der Aufsicht insbesondere die Beaufsichtigung und etwa notwendige Regelung der Stiftungsverwaltung, die Fürsorge für die Erhaltung des Stiftungsvermögens, die Wahrung und Durch- führung des stifterischen Willens, die Abwehr schädlicher Ein- wirkungen auf das öffentliche Leben und die Abstellung von Uebel- ständen. Das Ministerium ist auch befugt, im Aufsichtswege gesetzwidrige oder unzweckmäßige Handlungen der Stiftungsorgane zu beanstanden, zurücknehmen zu lassen oder selbst aufzuheben. Darüber, ob solche Handlungen vorliegen, entscheidet endgültig das Ministerium. Das Ministerium kann die Auslbung der Aufsicht auf jeder- zeitigen Widerruf einer anderen Verwaltungsbehörde ülertragen. Gegen deren Verfügung findet die Beschwerde an das Ministerium statt, das endgültig entscheidet.