75 Die räumliche Wirksamkeit der Bestellung und Beeidigung bestimmt sich jedoch auch in diesem Falle nach den in § 450 gegebenen Vorschriften. 6. An Stelle des aufgehobenen § 46 tritt folgende Vorschrift: Im Rechtsverkehr mit Behörden, welche nicht dem Fürsten= thum angehören, ist für die Ausstellung von Zeugnissen über das im Fürstenthum geltende Recht das Fürstliche Ministerium, Ab- theilung für die Justiz, zuständig. Es kann im Einzelfalle die Befugniß einer ihm untergeordneten Stelle übertragen. Die Uebertragung an ein Gericht hat zu erfolgen, wenn das aus- ländische Recht gerichtliche Bescheinigung verlangt. 7. An Stelle des aufgehobenen § 147 tritt folgende Bestimmung: Wer bei gerichtlichen Verhandlungen, die nicht an ordentlicher Gerichtsstrelle vorgenommen werden, den zur Aufrechterhaltung der Ordunng erlassenen Befehlen nicht gehorcht, kann auf Beschluß des die Verhandlung leitenden Richters von dem Orte oder aus dem Naume, wo die gerichtliche Verhandlung stattfindet, entfernt werden, auch wenn er Eigenthümer dieses Ortes oder Raumes ist, vorausgesetzt, daß er zur Vornahme der gerichtlichen Ver- handlung an diesem Orte oder in diesem Raume seine Genehmigung ertheilt hat, oder daß die Vornahme der gerichtlichen Verhandlung XI. Abschnitt. Ortsgerichtspersonen. 8 131. Die Ortsgerichtspersonen (Amtsschulzen) sind in erster Linie Organe der Gerichte und treten bei diesen als Hilfsbeamte und Urkundspersonen in Thätigkeit. Daneben erstreckt sich ihr amtlicher Wirkungskreis auch auf Angelegen- heiten, die bei Gericht nicht verhandelt werden und nicht anhängig zu machen sind. 132. Der durch Reichsgesetze oder durch landesgesetzliche Vorschriften begründeten Zuständigkeit unbeschadet erstreckt sich der Wirkungskreis der Ortsgerichtspersonen 10