137 IX. Gesetz vom 10. Angust 1899 zur Ausführung der Grundbuchordnung. Wir hrinrich der Mewehnte, von Gottes Gnaden Jüngerer Kinie regierender Furn Beuß. Graf und Herr von Vlouen. Herr m Ereh, Hrauschseid, Gera, Schleiz und Tobenstein eic. rte. verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: § I. Grundbuchämter sind — insoweit nicht Bergwerkseigenthum in Frage kommt — die Amtsgerichte. Wo in Gesetzen und Verordnungen, die neben dem Bürgerlichen Gesetz- buch in Kraft bleiben, von Grund= und Hypothekenbehörden die Rede ist, treten an deren Stelle die Grundbuchämter. § 2. Die Grundbuchämter sind zuständig für die in ihrem Bezirke gelegenen Grundstücke. 8§ 3B. Sollen mehrere in dem Bezirke verschiedener Grundbuchämter gelegene Grundstücke zu einem Grundstücke vereinigt werden, so ist das zuständige Grund-= buchamt von dem Landgerichte zu bestimmen. Bei staatlichen Grundstücken steht die Bestimmung dem Fürstlichen Ministerium zu. Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. Grundbuch ämter. Zuständiges Grundtuch