1 16% XlIll. Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Jachverständige vom 10. August 1899. W#r Heinrich der Merzchnie von Goites Guaden Qüngerer Linie regierender Furf Reuß. Gras und Herr von Plauen, Herr zu Ereil, Kranichkeld, Gera, Ochleiz und Tobenstein ric. eit. verordnen hiermit unter Zzustimmung des Landtags, was folgt: Erster Abschnitt. Gebühren für Gerichtsnollzieher. 81. Die Vergütung für die Berufsthätigkeit der Gerichtsvollzieher bestimmt sich, soweit sie nicht reichogesetzlich geregelt ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes. §2. Die Deutsche Gebührenordnung für Gerichtovollzieher findet, soweit in * 10 nicht ein Anderes bestimmt ist, Anwendung auf die nach den Vorschriften der Deutschen Prozeßordnungen auszuführenden Zwangsvollstreckungen und Zu- stellungen in Angelegenheiten, welche durch die gedachten Prozeßordnungen nicht betroffen werden. « §:1. Für freiwillige Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halme und von Holz auf dem Stamme erhält der Gerichtovollzieher die im § 7 der Deutschen Gebührenordmung für Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühren. 20