230 gegraben und anderwärts hingeleitet werden. Jeder Hausbesitzer hat daher durch Anlegung eines Jauchenloches, oder auf andere Weise, bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 60 Mark solchen Abfluß abzustellen.“ Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen Insiegel. Schloß Ebersdorf, den 9. August 1899. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: —i“ Heinrich XXVII., Erbprinz. Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.