239 Gesetzsammlung für das Firstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 381. Inhalt: Ministerial. Belanntmachung vom 18. Oltober I###, den Staatsvertrag mit dem Lerzogihume Sachsen-Alienburg wegen Errichtung einer gemeinsamen HLandwerkslammer betressend. Ministerial Leleanntmachung vom 18. Oftober 1899, den Staatsvertrag mit dem Herzogthume Sachsen-Altenburg wegen Errichtung einer gemeinsamen Handwerkskammer betreffend. Auf im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten erthrilten Höchsten Befehl Seiner Durchlaucht des Erbprinzen wird der mit der Herzoglich Sächsischen Staatsregierung zu Altenburg unterm 7. August 1890 abgeschlossene Vertrag, betreffend die Errichtung einer gemeinsamen Handwerkskammer für dad Fürsten- thum Reuß j. L. und das Herzogthum Sachsen-Altenburg, nach beiderseits er- folgter landeoherrlicher Ratifikation nachstehend zur üffentlichen Renntniß gebracht und dabei auf Grund der Artikel 5 und 7 dieseo Vertrages zur weiteren Aus- führung der & 103 bis 1030 des Reichogesetzes vom 26. Juli 1897, betreffend die Abänderung der Gewerbrordnung, noch Folgendes verordnet: 1. Als „untere Verwaltungsbehörde“ ( 103n Abs. 2) sowie als „Orts—-— polizeibehörde“ 8 Abs. 2 et. 8 10 3 u Abs. 1) hat der Gemeindevorstand zu gelten. Ansgegeben am 25. Oktober 1699.