243 Art. 8. Die durch die Errichtung der Handwerkskammer erwachsenden Kosten werden von der Fürstlich Reußischen Staatsregierung vorgeschossen (5 103n Abs. 4). Nrt. 9. Der gegemwärtige Vertrag tritt gleichzeitig mit dem Abschnitte Ul der angezogenen Gesetzesnovelle in Kraft. Die Dauer desselben wird auf 10 Jahre bemessen. Nach Ablauf dieses Zeitramms steht jedem Theile die Kündigung mit der Wirkung offen, daß der Vertrag mit dem Ablaufe des zweiten vollen Kalenderjahres die Verbindlichkeit für beide Theile verliert. Nrt. 10. Gegemwärtiger Vertrag wird den beiden vertragschließenden Regierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden thumlichst bald bewirkt werden. So geschehen Gera, den 7. August 1899. (L. S.) (gez.) von Hinüber. und Altenburg, den 7. August 1899. (L. S.) (gez.) Dr. Stöhr.