Gesetz slamml un g für das Firstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 585. Inhalt: Landcsherrliche Verordnung vom y. November 189#9 zur Ausführunn des Bürgerlichen Gesetz buchs und seiner Nebenyriete. TLandesherrliche Verordnung vom 9. November 1899 zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze. Wir Heinrich der Mierzehute, von Goltes Gnaden Jungerer Tinie regierender Fürst Reuß. Graf und Herr von Vlauen, herr z Greiz, Fuanichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein kic. eic. verordnen zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze vorbehaltlich weiterer Vorschriften, was folgt: Volljährigkeitserklärung. 81. Bei Gesuchen um Volljährigkeitserklärung soll das Vormundschaftsgericht, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne umnverhältnißmäßige Kosten geschehen kann, vor der Entschließung außer Verwandten und Verschwägerten des Minderjährigen den Gegenvormund, den Mitvormund und den Pfleger und, wenn der Antrag von dem Minderjährigen gestellt ist, den gesetzlichen Vertreter über das Gesuch hören. Ausgegeben am 23. November 1899. ½#