261 Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei- gedruckten Fürstlichen Insiegel. Schloß Osterstein, den 9. November 1899. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: Heinrich XXVII., Erbprinz. Engelhardt. v. Hinüber. K. Graecsel. (L. S.) Druckf al b ichti — V u r In dem Gesetze zur Ausführung des Reichogesetzes über die Zwangs- versteigerung und Zwangsverwaltung S. 135 § 32 Abs. 2 muß es heißen: die Bestimmungen in „S 142 Abs. 2“ anstatt „§ 95 Abs. 2".