345 Gesetlammlung Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 5867. Inhalt: MinisterialDBerfügung vom l8. November 180#, den Gemeindewaisenrath betressend. Ministerial-Verfügung vom 1l8. November 1899, den Gemeindewaisenrath betreffend. Mit hüchster Zustimmung verordnen wir hiermit auf Grund der Vor- schriften in & 130 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Einrichtung, die Dienst= und Geschäftsverhältnisse des Gemeindewaisenraths, was folgt: S I. Die erste Wahl der Mitglieder des Gemeindewaisenraths und ihrer Stellvertreter hat bis zum 15. Dezember 1899 zu erfolgen. ie Zahl der Mitglieder und, wenn mehrere Mitglieder bestellr werden, die örtliche Abgrenzung ihrer Bezirke bestimmt der Gemeinderath. Die Neuwahl ist für die Zukunft stets so zeitig vorzunehmen, daß, fallo keine Wiederwahl stattsindet, der neue Gemeindewaisenrath unmittelbar nach Ab- lauf der Wahlperiode bez. ehemöglichst nach dem sonstigen Ausscheiden des bis- herigen Gemeindewaisenraths die Geschäfte übernehmen kann. Auogegeben am 29. Norcmber 1890h#.