347 Ist auch der Stellvertreter behindert, so hat derselbe dem Gemeindevor- stande hiervon unverzüglich Nachricht zu geben; der letztere hat alsdann die Ge- schäfte des Gemeindewaisenraths für den einzelnen Fall wahrzunehmen: sind in einer Gemeinde mehrere Gemeindewaisenräthe gewählt, so kann der Gemeinde- vorstand die Geschäfte für den einzelnen Fall einem anderen Gemeindewaisenrathe übertragen. Das Vormundschaftsgericht hat dem Gemeindewaisenrathe, in dessen Bezirk der Mündel oder Pflegebefohlene sich aufhält, Mittheilung zu machen: 1. wenn einer Person ein Vormund bestellt wird: 2. wenn für eine Person eine Pflegschaft angeordnet wird und die Pflegschaft nicht nur die Besorgung einer einzelnen Angelegenheit bezweckt; wenn das Vormundschaftsgericht von den ihm nach den Vorschriften der §§ 1665, 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Rechten in Bezug auf die Fürsorge für die Person des Kindes Gebrauch macht; wenn der Mutter ein Beistand bestellt wird und die Bestellung für Angelegenheiten erfolgt, welche die Fürsorge für die Person des Kindes betreffen. Die Mittheilungen haben über die in den einzelnen Spalten der von dem . Gemeindewaisenrathe zu führenden Liste — 84 der Dienstanweisung für den Gemeindewaisenrath — bezeichneten Thatsachen, soweit sie im einzelnen Falle zutreffen, aktemmäßige Auskunft zu geben. Aendern sich diese Thatsachen, oder endigt die Vormundschaft, die Pfleg- schaft oder das Amt des Beistandes, so ist dies dem Gemeindewaisenrathe ebenfalls mitzutheilen. * 6. Der Vormundschaftsrichter kann, wenn und so oft ihm eine solche Maß- regel erforderlich und zweckmäßig erscheint, die Gemeindewaisenräthe seines Bezirks oder eines Theiles desselben zu einer gemeinschaftlichen Sitzung einladen. Die Gemeindewaisenräthe sind verpflichtet, dieser Einladung Folge zu leisten. Der Vormundschaftsrichter kann zur Theilnahme an einer solchen Sitzung auch Gemeindevorstände, Vorsitzende von Kirchengemeinde= und Schulvorständen einladen.