373 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 588. Inhalt: Ministerial Verfügung vom 27. November ##. die Audführung des Invalidenversichrrungs gejebes vom 13. Inli l#im betressend. Ministerial-Verfügung vom 27. November 1899, die Ausführung des Invalid sich gsgesetzes vom 13. Juli 1890 betreffend. In Ausführung der §§ 169 und 133 ff. des Inwalidenversicherungogesetzes vom 13. Juli 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1899 (Reichs-Gesetzblatt S. 163) wird für das Gebiet des Fürstenthums Neuß j. L. hierdurch Folgendes bestimmt: Unter „Gemeindebehürde“ und „Ortspolizeibehörde“ ist der Gemeinde- vorstand zu verstehen. 2. Die Verrichtungen der „unteren Verwaltungsbehörde“ werden den Fürstlichen Landrathsämtern, in der Stadt Gera dem Stadtrath daselbst, übertragen. 3. Die „höhere Verwaltungsbehörde“ ist das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für das Innere. 1. Als „weitere Kommunalverbände“ haben die Bezirke zu gelten. Aueogegeben am 29. November 1899. 54