Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 589. Inhalt: Ministerial Versügung vom 24. Nobember 1 ##, das Vercins, und (Nüterrechtsregister betressend. Ministerial- perfüg ügung vom 23. November 1899, das Vereins= und Güterrechtsregister betreffend. Mit Höchster im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten ertheilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Erbprinzen verordnen wir hiermit zur Ausführung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Bestimmung in § 70 des Ausführunggsgesetzes zum Reichogesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das Vereins= und Güterrechtsregister betreffend, im Anschluß an die als Beilage 1 angefügte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. November 1898 — Centralblatt S. 138 ff — was folgt: 81. Jedes Amtsgericht hat für seinen Bezirk ein Vereinsregister und ein Güterrechtsregister zu führen. Die Register haben einen haltbaren Einband zu erhalten. Es ist dazu gutes dauerhaftes Papier von einer Bogengröße von 16.56 cm bei dem Vereinsregister und von 257. 10½ em bei dem Güterrechtsregister zu verwenden. Ausgegeben am 6. Dezember 1899. 55