Gesetzsammlun g für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 590. Inhalt: Ministerial Verfünung vom 21. November 18½, die Führung des Hundelsregisters betressend. Ministerial-Verfügung vom 2.1. November 1899, die Führung des Handelsregisters betreffend. Mit Höchster im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten ertheilter Ge- nehmigung Seiner Durchlaucht des Erbprinzen verordnen wir über die Führung des Handelsregisters, was folgt: I. Allgemeines. * 1. Die Aumeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind, wenn sie persönlich bei Gericht bewirkt werden, in der Regel von dem Gerichtsschreiber des Registergerichts zu Protokoll zu nehmen. Der Richter soll sich der Aufnahme unterziehen, wenn bei dem Gerichts- schreiber die zur Beurtheilung der Verhältnisse erforderliche Rechtokenntniß nicht zu erwarten ist. Ausgegeben am 6. Dezember 1899. 58