Gesetzsammlung Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 591. Inhalt: Ministerial-Verfügung vom 25. November 1879. die Füh Ministerial-Verfügung vom 25. November 1899, die Führung des Genossenschaftsregisters betreffend. Mit Höchster im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten ertheilter Ge- nehmigung Seiner Durchlaucht des Erbprinzen verordnen wir in Ergänzung der vom Bundesrathe beschlossenen, vom Reichskanzler durch Bekanntmachung vom 1. Juli 1899 — Reichsgesetzblatt S. 347 — veröffentlichten Bestimmungen über die Führung des Genossenschaftsregisters, was folgt: § 1. Die Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers bei der Führung des Genossenschaftsregisters bestimmen sich nach den Vorschriften der §§S 1, 2, des § 3 Satz 1, der §§ 5—7, des § 11 Absatz 3, des § 12 der Ministerialverfügung vom 21. November 1399 über die Führung des Handels- registers — Gesetzsammlung Bd. XXIII, S. 393. — Diese Vorschriften finden auf die Führung der Liste der Genossen ent- sprechende Anwendung. Ausgegeben am 6. Dezember 1890. o2