428 I. Abschnitt. Die Sfssichten des Amtsschulzen. A. Im Allgemeinen. 81. Der Amtsschulze soll dem Landesfürsten Treue, dem Gesetz sowie den Gerichten des Landes, soweit sie für seinen Bezirk zuständig sind, inobesondere dem ihm unmittelbar vorgesetzten Amtsgericht Gehorsam leisten, durch sein Ver- halten in und außer dem Amte des Ansehens, des Vertrauens und der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich wilrdig zeigen. 82. Der Amtsschulze soll sich mit den Reichs= und mit den Landesgesetzen, sowie den öffentlichen Anordnungen der Landesbehörden bekannt machen, soweit es zur ordnungsmäßigen Erledigung seiner Dienstgeschäfte erforderlich ist. 83. Der Amtsschulze hat das, was er bei Erledigung der von ihm besorgten Geschäfte erfährt, als Amtsgeheimniß gewissenhaft zu bewahren und darüber nur Berechtigten und seinem Amtsvorgesetzten gegenüber Mittheilung zu machen. § 1. Der Amtsschulze hat, wenn ihm hinsichtlich der Erledigung eines von ihm zu besorgenden Geschäfts Zweifel beigehen, die Weisung des ihm vorgesetzten Amtsgerichts einzuholen. Zu seinen amtlichen Verrichtungen und Ausfertigungen hat sich der Amtsschulze ausschließlich des ihm zustehenden Dienstsiegels zu bedienen; die Verwendung des letzteren bei außerdienstlichen Geschäften und Privat-Korrespon- denzen ist unzulässig. as Dienstsiegel ist in einer jeden Mißbrauch ausschließenden Weise zu verwahren und bei dem Ausscheiden aus dem Dienste dem Amtggerichte zurück- zugeben